{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\n1.2 An der heutigen Hauptverhandlung schlossen der Ehemann und die Ehefrau folgenden\nTeilvergleich:\n\"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 vereinbaren A._____ und\nB._____ Folgendes:\nDer Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der\nEhefrau die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr\nzu sich zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen im Jahr Ferien zu verbringen.\nZudem betreut der Vater die Kinder am Mittwochnachmittag. Auf die Wünsche und\ndie Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Ein weitergehendes\noder weniger weitgehendes Besuchsrecht regeln die Eltern in Absprache mit dem\nErziehungsbeistand.\n2. Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen.\"\n\nAufgrund dieses Teilvergleichs ist das vorliegende Verfahren, insoweit es sich auf Abänderung\ndes in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids geregelten Besuchs- und Ferienrechts\nbezieht, als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n1.3 Weil die Berufung im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist insofern auf diese\neinzutreten.\n\n2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Ehemann gemäss Lohnausweis 2011 mit einem 100%-\nPensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'791.− (inklusive Kinderzulage von monatlich CHF 536.−) als Arbeitnehmer bei der E._____ erwirtschaftet habe. Seit April 2012 arbeite er\naber nur noch zu 80% für die E._____. Die Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 80% beim\nEhemann falle zeitlich mit der Übernahme des Restaurants F._____ zusammen. Da der Ehemann keinen Nachweis einreiche‚ wonach der Arbeitgeber die Reduktion des Arbeitspensums\nangeordnet hätte, liege die Vermutung nahe, dass er im Hinblick auf die Übernahmemöglichkeit\ndes Restaurants F._____ sein Arbeitspensum bei der E._____ reduziert habe. Gemäss Betriebsrechnung des Restaurants F._____ habe in den Monaten April bis November 2012 ein\nGeschäftsverlust von CHF 3'804.50 resultiert. Dabei falle aber auf, dass es dem Ehemann im\nFebruar und im April 2012 finanziell möglich gewesen sei, dem Restaurant ein Darlehen von\ninsgesamt rund CHF 13'900.− zu gewähren. Weiter plane er gemäss der Betriebsrechnung im\nDezember 2012, dem Restaurant einen Kredit von CHF 3'804.50 als Bareinlage zu gewähren,\num das Jahr 2012 ohne Verlust abschliessen zu können. Offenbar verfüge er über finanzielle\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nReserven, die sich jedoch aus den von ihm eingereichten Unterlagen nicht entnehmen liessen.\nNach Ansicht des Gerichts sei es ihm im Jahr 2012 möglich gewesen, mit seinen drei Tätigkeiten mindestens ein Einkommen von monatlich CHF 4'791.− (inkl. Kinderzulage) zu generieren.\nDarüber hinaus werde es für ihn auch in Zukunft möglich und zumutbar sein, zumindest ein\nEinkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften, um seiner Unterhaltspflicht hinreichend nachkommen zu können. Ihm sei deshalb für das Jahr 2012 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe des im Jahr 2011 erzielten Monatseinkommens von CHF 4'791.− anzurechnen.\n\n2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von\nCHF 4'791.−, wie die Vorinstanz und die Ehefrau es annehmen, oder ein solches von\nCHF 3'922.−, wie der Ehemann geltend macht, anzurechnen ist.\n\n2.2.1 Zunächst ist zu beachten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann aufgrund der von der Vorinstanz genannten Darlehen über entsprechende finanzielle Reserven verfügt. Weil es sich beim Restaurant F._____ um ein Einzelunternehmen handelt, haftet der Ehemann vollumfänglich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten. Die von\nder Vorinstanz erwähnten Darlehen bedeuten deshalb nichts anderes, als dass der Ehemann\nmit dem Darlehen über insgesamt CHF 13'900.− Verluste seines Einzelunternehmens aus privaten Mitteln deckte und dem Darlehen über CHF 3'804.50 die Haftung für einen dieser Summe\nkorrespondierenden Verlust übernehmen wird.\n\n2.2.2 Der Ehemann erzielte aufgrund seiner 80%-Stelle bei der E._____ gemäss der Lohnabrechung für den Monat August 2012 folgendes Einkommen:\nCHF\nMonatslohn brutto 4'151.50\nSozialabbzüge (482.20)\n13. Monatslohn 305.78\nNettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) 3'975.08\n\nDem Ehemann ist für die Zeit ab August 2012 dieses Nettoeinkommen anzurechnen.\n\n2.2.3 Auf das Konto des Ehemanns Nr. CH1_____ bei der G.-Bank_____ wurden unter anderem folgende Einzahlungen getätigt:\nDatum Transaktion in CHF\n09.02.2012 Posteinzahlung von H._____ 997.65\n04.04.2012 Posteinzahlung von J._____ 645.55\n13.04.2012 Gutschrift Pierre K._____ 1'300.00\n16.04.2012 Gutschrift Christoph L._____ 947.50\n30.04.2012 Gutschrift N._____ 988.70\n07.05.2012 Gutschrift M._____ 650.55\n27.06.2012 Posteinzahlung von O._____ 328.65\n19.07.2012 Posteinzahlung von P._____ 293.05\n31.07.2012 Posteinzahlung von P._____ 179.65\n06.08.2012 Posteinazahlung von Q._____ 357.50\n\n"}