{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19.\nMärz 2013 (400 12 382)\n____________________________________________________________________\n\nZivilrecht\n\nEheschutz - Unterhaltsbeitrag\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann\n\nParteien A._____,\nvertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB._____,\nvertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, Malzgasse 15,\n4052 Basel,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Eheschutz\nBerufung gegen den Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 19. November 2012\n\nA. A._____ (nachfolgend: \"Ehefrau\") und B._____ (nachfolgend: \"Ehemann\") heirateten im\nJahr 1996 und wurden Eltern ihres Sohns C._____, geb. 2003, und ihrer Tochter D._____, geb.\n2005. Mit Eingabe vom 22. August 2012 ersuchte die Ehefrau beim Bezirksgericht Arlesheim\num Erlass von Eheschutzmassnahmen.\n\nB. Mit Entscheid vom 19. November 2012 bestimmte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim unter anderem Folgendes:\n\"(…)\n4. Zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Ehemanns wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die\nVormundschaftsbehörde Arlesheim wird beauftragt, einen Beistand zur Ausgestaltung und\nallfälliger Ausdehnung des üblichen Besuchs- und Ferienrechts zu ernennen.\nBis zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts durch den Erziehungsbeistand wird der\nEhemann berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau die Kinder alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich\nzu nehmen und mit den Kindern drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen.\n\n5. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von\n• CHF 2'535.− ab 1. August 2012 bis 30. November 2012,\n• CHF 2'107.− für den Monat Dezember 2012,\n• CHF 1'680.− ab 1. Januar 2013\nzu bezahlen, wovon je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind\nbestimmt sind. Der Restbetrag (darin ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit\nCHF 536.− eingeschlossen) ist als Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau bestimmt.\n\n6. Das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter\nHinweis auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht abgewiesen.\n\n7. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.− wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\nJede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.\"\n\nC. Dagegen erhob der Ehemann mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Berufung und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei ihm zusätzlich\nzum üblichen Besuchs- und Ferienrecht ein Besuchsrecht für die Kinder C._____ und D._____\nzweimal wöchentlich am Nachmittag ab Schulschluss bis nach dem Nachtessen zu gewähren;\nin Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei er zu verpflichten, der\nEhefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'057.90 ab 1. August\n2012 bis 30. November 2012, CHF 755.− für den Monat Dezember 2012, CHF 408.85 ab\n1. Januar 2013, eventualiter von CHF 1'816.80 ab 1. August 2012 bis 30. November 2012,\nCHF 1'414.20 für den Monat Dezember 2012, CHF 954.10 ab 1. Januar 2013 zu bezahlen, worin an ihn ausbezahlte Kinderzulagen von CHF 536.− enthalten sind und wovon je maximal\nCHF 490.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind bestimmt sind, jeweils abzüglich der für die Monate August bis November 2012 erfolgten Zahlungen von CHF 6'700.−; unter\no/e Kostenfolge; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen.\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2013 begehrte die Ehefrau, es sei die Berufung\nvollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemanns, eventualiter sei ihr\ndie unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n1.1 Gegen den angefochtenen Eheschutzentscheid kann Berufung erhoben werden (Art. 308\nAbs. 1 lit. b ZPO). Da dieser Entscheid aufgrund von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids\nbeziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium\nder Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO\ni.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO).\n\n"}