://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 bestätigt. 2. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.