Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine vom 27. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 10 ¼ Stunden zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Verhandlung ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 250.00 erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Auch die fakturierten Auslagen von CHF 20.90 sind nicht überhöht. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: