ZPO, der in familienrechtlichen Verfahren ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine vom 27. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht.