Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens in erster Instanz bestätigt. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296).