Im Ergebnis ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz - soweit sie denn überhaupt angefochten wurde - nicht zu beanstanden. Der Ehefrau verbleibt der gesamte errechnete Überschuss von CHF 764.80, zumal der Ehemann lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 beanspruchte und gegen den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz keine selbständige Berufung erklärte (vgl. E. 2 hiervor). Die Berufung ist somit abzuweisen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 zu bestätigen.