Vor dem Hintergrund der angeführten Lehre und Rechtsprechung steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vorliegend ausser Frage, dass die Schuldentilgung von monatlich CHF 2'731.45 bei der Notbedarfsberechnung der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufungsklägerin versäumt einen schlüssigen Nachweis, dass die fraglichen Schulden für den gemeinsamen Unterhalt beider Ehegatten begründet wurden. Im Ergebnis ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz - soweit sie denn überhaupt angefochten wurde - nicht zu beanstanden.