127 III 68 E. 2b). Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist lediglich angezeigt, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten einverständlich begründet wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.43 ff.). Vor dem Hintergrund der angeführten Lehre und Rechtsprechung steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vorliegend ausser Frage, dass die Schuldentilgung von monatlich CHF 2'731.45 bei der Notbedarfsberechnung der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann.