Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 351.05) fest. Auf der Einkommensseite rechnete es der Ehefrau ein Einkommen von CHF 7'002.05 an, während der Ehemann in Anbetracht der verfügten Wegweisung aus der Schweiz keinen Verdienst erzielen könne. Mit der Berufung lässt die Ehefrau vorbringen, sie habe Schulden in Gesamthöhe von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen. Damit wendet sie sich sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah.