Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält im Ergebnis mit der Vorinstanz dafür, dass im Rahmen der Regelung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht bereits die Folgen der Scheidung vorweg genommen werden dürfen. Es sind letztlich keine genügenden Umstände erstellt, die es rechtfertigen würden, dem Berufungsbeklagten ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen.