Als Faktum erscheint jedoch, dass sich das Zusammensein der Parteien nicht bloss auf ein sporadisches Zusammenwohnen beschränkte; vielmehr haben die Parteien eine längere Zeit wesentliche Teile des Alltags miteinander gestaltet und als zueinander gehörend erlebt, auch wenn sich die körperliche Anziehung mittlerweile verflüchtigt haben sollte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält im Ergebnis mit der Vorinstanz dafür, dass im Rahmen der Regelung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht bereits die Folgen der Scheidung vorweg genommen werden dürfen.