5.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gelangt gestützt auf die Akten und die mündlichen Darlegungen der Parteien zum Schluss, dass ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch, welcher es erlauben würde, dem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu versagen, nicht zureichend erstellt ist. Die Wahrnehmungen der Parteien über die Umstände des Kennenlernens und die Ehegeschichte weichen weitgehend diametral voneinander ab. Die Aussagen sind beidseitig von formelhaften Phrasen geprägt und erscheinen teilweise wenig stimmig. So sieht sich die Ehefrau als Opfer des Beklagten, welcher ihr Gefühle zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme, finanzieller oder materieller Art vorgespielt habe.