126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347). Liegt eine gültige Ehe vor, kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGE 97 II 7 E. 3; 95 II 209 E. 6). Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört, dass dessen Geltendmachung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint.