Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Ehe eingegangen wird, um dadurch ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, namentlich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Diesfalls wird die Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2). Trotzdem ist die Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Rechtswirkungen, die grundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a;