5.2 Nach Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu verweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung "insbesondere" andere als die ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (BGE 127 III 65 E. 2). Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen.