Dieser habe sich einzig mit der Absicht, sich von ihr unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm jemals darum gegangen sei, eine Ehe mit ihr zu führen. Sie beruft sich dabei sinngemäss auf eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen worden sei und aus welcher keine Unterhaltsansprüche abgeleitet werden könnten.