5.1 Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim verpflichtete die Ehefrau, dem beklagten Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung erwog sie, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art. 163 ZGB als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zur Anwendung, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde mithin die Vereinbarung der Ehegatten für die Un-