Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Ob der Grundbedarf der Berufungsklägerin um den besagten Zuschlag zu erweitern ist, bleibt letztlich durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der knappen Entscheidbegründung erweist sich die Berufungsschrift als allemal genügend substanziiert, so dass auf die Berufung einzutreten ist.