4.3 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sieht die Anforderungen an eine Berufungsschrift durch die Eingabe der Klägerin vom 26. November 2012 als klar erfüllt. Die fragliche Rechtsmitteleingabe umfasst sieben Seiten und knüpft an die summarische Begründung der Vorinstanz vom 8. November 2012 an. Aus der Berufungsbegründung kann klar herausgelesen werden, mit welcher Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheides sich die Klägerin nicht abfinden will und wie statt dessen zu entscheiden ist.