Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der sachbezogenen Auseinandersetzung, die das Gesetz verlangt (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311, N 36-38). Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen.