4.1 Der Berufungsbeklagte hält dafür, auf die Berufung sei mangels Substanziierung nicht einzutreten. Die Berufungsbegründung genüge den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben solle. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weswegen sie Kredite in der Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem Grundbedarf anzurechnen seien. Anlässlich des heutigen Parteivortrages erneuert der Vertreter des Ehemannes diesen Antrag sinngemäss.