Die Ehefrau hat denn auch mit der besagten Eingabe weder eine Klagänderung angemeldet noch anderweitig verlauten lassen, inwiefern die angeführten Noven für das Rechtsmittelverfahren bedeutsam sein sollen. Soweit sich die massgeblichen Verhältnisse künftig tatsächlich verändern sollten, insbesondere weil der Ehemann die Schweiz verlassen hat, hat sich die Ehefrau mit einem Begehren um Anpassung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen an die Vorinstanz zu wenden. Die neuen Tatsachenvorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2012 sind daher nicht weiter zu prüfen.