3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren erscheint jedoch gegen Entscheide betr. vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO nicht in jedem Fall sachgerecht, da im Massnahmeverfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können (siehe SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, N 1267).