Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwortschrift vom 10. Dezember 2012 Anträge die über die blosse Abweisung des berufungsklägerischen Begehrens hinaus gehen. Er verlangt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, ihm ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen. Damit erhebt der Berufungsbeklagte materiell Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), was jedoch aufgrund von Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht möglich ist (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 314 N 23 f.). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten, welcher eine Erhöhung der durch den