142 Abs. 3 ZPO) und ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am 26. November 2012 eingehalten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Die bislang fällig gewordenen Raten an den Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 wurden fristgerecht geleistet.