314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid vom 8. November 2012 der Vorinstanz wurde der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter am 15. November 2012 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen endete somit am Montag, 26. November 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am 26. November 2012 eingehalten.