308 N 41). Bei der Vorinstanz hat der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 für die Dauer des Scheidungsverfahrens verlangt. Die Ehefrau beantragte, es sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gestützt auf diese Rechtsbegehren ist bereits nach sechs Monaten die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 überschritten. Es hat denn auch keine Partei vorgebracht, dieser Streitwert sei nicht erreicht. Folglich war der vorinstanzliche Entscheid mit Berufung anzufechten. Diese ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 und Art.