Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 N 40).