Die Berufungsklägerin habe eine Orientierungskopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 825.00 zuzüglich direkt bezahlte Krankenkassenprämien von CHF 327.00 und Kosten der Notschlafstelle von CHF 1'240.00, total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann liess entgegnen, die Ehefrau sei persönlich an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen, als über die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden und ihm Frist zur Ausreise bis 23. De-