Nach Auskunft des Amtes für Migration sei der Ausreisetermin auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden. Die Berufungsklägerin habe eine Orientierungskopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 825.00 zuzüglich direkt bezahlte Krankenkassenprämien von CHF 327.00 und Kosten der Notschlafstelle von CHF 1'240.00, total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte.