D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Mit Noveneingabe vom 21. Dezember 2012 teilte die Berufungsklägerin mit, ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Berufungsbeklagte nunmehr rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen sei, weil er keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Nach Auskunft des Amtes für Migration sei der Ausreisetermin auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden.