Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbedarf anzurechnen seien. Die Ehefrau habe einen monatlichen Überschuss von CHF 2‘981.30. Es müsse angenommen werden, dass der Überschuss viel höher ausfalle, weil sie bei ihrer Mutter wohne und den Mietzins nicht alleine tragen müsse. Obwohl die Vorinstanz beim Ehemann von einem Grundbedarf von CHF 2‘216.50 ausgehe, habe sie ihm nur einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zugesprochen. In der vorliegenden Anschlussberufung mache der Ehemann den vollen Grundbedarf geltend.