Während die Vorinstanz festhalte, dass die Ehefrau einen Grundbedarf in Höhe von CHF 4‘020.75 habe, wolle sich die Ehefrau ihre Schulden an ihren Grundbedarf anrechnen lassen. Dazu gelte es festzuhalten, dass die Berufungsbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben soll. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weshalb sie Schulden in Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem