Weil er den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können, habe er seine Wohnung räumen müssen und schlafe jetzt in der Notschlafstelle in Basel. Wie die Vorinstanz festgestellt habe und die Ehefrau in der Berufung nicht bestritten habe, habe der Ehemann einen Grundbedarf von CHF 2‘216.50 und kein Einkommen. Gleichfalls werde in der Berufung nicht bestritten, dass die Ehefrau ein Einkommen in Höhe von CHF 7‘002.05 habe. Angefochten sei lediglich die Höhe des Grundbedarfs der Ehefrau. Während die Vorinstanz festhalte, dass die Ehefrau einen Grundbedarf in Höhe von CHF 4‘020.75 habe, wolle sich die Ehefrau ihre Schulden an ihren Grundbedarf anrechnen lassen.