Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vortragen, die Ehefrau sei sexsüchtig und habe zu ihrer Befriedigung Beziehungen zu zahlreichen Männern gehabt. Die Ehegatten hätten sich kennen gelernt, als die Ehefrau ihren Sexurlaub in Tunesien verbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ehemann 23 Jahre alt gewesen, habe eine Arbeitsstelle und eine Wohnung gehabt. Nachdem er zu ihr in die Schweiz nachgezogen sei, habe sie ihm alles verweigert. Er habe gar nichts machen dürfen, weder arbeiten noch einen Deutschkurs absolvieren.