ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. C. In der Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012 liess der Ehemann, vertreten durch Advokat Polatli, beantragen, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.