Der Ehemann sei demgegenüber vollumfänglich arbeitsfähig. Er habe im August dieses Jahres eine Arbeitsstelle innerhalb der Probezeit gekündigt bekommen, was darauf schliessen lasse, dass er keine genügende Arbeitsleistung erbracht habe. Er habe es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn er gegenwärtig einkommenslos sei, zumal er in jungem Alter bei voller Arbeitsfähigkeit und durchaus zureichenden Sprachkenntnissen einer einfachen bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Der Beklagte habe nicht das Recht, einfach nichts zu tun und sich trotz vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auf die Unterstützung durch die Klägerin zu verlassen. Auf die weitergehende Begründung der Berufungsschrift