Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen, womit der gesamte Überschuss zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf aufgebraucht werde. Es sei der Klägerin daher nicht zuzumuten, ihre wirksame Schuldenabzahlung einzustellen, mit der sie endlich aus dem Schuldenstrudel herauskäme. In diesen sei sie durch das Verhalten des Beklagten aus der Zeit, in der die Parteien noch zusammen gelebt hätten, hineingeraten. Der Ehemann sei demgegenüber vollumfänglich arbeitsfähig.