Er beantragte, es sei der besagte Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet seien, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, das Bestehen einer Unterhaltspflicht werde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Getrenntlebens aufgrund des blossen Umstandes des Bestandes der Ehe angenommen. Das entsprechende Begehren des Beklagten erweise sich im vorliegenden Fall indessen aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der Ehe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und sei daher abzuweisen.