Die Ehefrau sei somit zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens gehalten, den Ehemann angemessen zu unterstützen. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages stellte die Bezirksgerichtspräsidentin den familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 4'020.00 und des Ehemannes von CHF 2'216.50 dem Einkommen der Ehefrau von CHF 7'002.05 gegenüber. Der resultierende Überschuss von CHF 764.80 wurde der Ehefrau zugeteilt.