Sie erwog im Wesentlichen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei Art. 163 ZGB Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde die Vereinbarung der Ehegatten für die Unterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation anzupassen habe. Das Gericht dürfe keine "Mini-Scheidung" durchführen und keine in das Scheidungsverfahren gehörende Fragen beantworten, wie bspw. ob die Ehe die finanzielle Situation eines Ehegatten konkret beeinflusst habe.