{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n6.2 Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend\nin der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart\ngemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand,\ndurch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen\nGatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst\ndas Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im\nGrundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa; 127 III 68\nE. 2b). Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist lediglich angezeigt,\nwenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes\nbeider Ehegatten einverständlich begründet wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse\neiner Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (vgl. HAUSHEER/SPYCHER,\nHandbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.43 ff.). Vor dem Hintergrund der angeführten\nLehre und Rechtsprechung steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vorliegend ausser\nFrage, dass die Schuldentilgung von monatlich CHF 2'731.45 bei der Notbedarfsberechnung\nder Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufungsklägerin versäumt einen schlüssigen Nachweis, dass die fraglichen Schulden für den gemeinsamen Unterhalt beider Ehegatten\nbegründet wurden. Im Ergebnis ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz - soweit sie denn\nüberhaupt angefochten wurde - nicht zu beanstanden. Der Ehefrau verbleibt der gesamte errechnete Überschuss von CHF 764.80, zumal der Ehemann lediglich einen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 2'000.00 beanspruchte und gegen den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz keine selbständige Berufung erklärte (vgl. E. 2 hiervor). Die Berufung ist somit abzuweisen und\nZiffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 zu bestätigen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndes Verfahrens in erster Instanz bestätigt. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des\nVerfahrens folgend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz\ngilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden\nErwägungen haben gezeigt, dass die Ehefrau überwiegend unterlegen ist, selbst wenn der Berufungsbeklagte mit seinen Standpunkten nicht durchwegs durchgedrungen ist. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von\nArt. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der in familienrechtlichen Verfahren ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist auch\nvor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif)\nauf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine vom 27. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht. Der ausgewiesene\nZeitaufwand von 10 ¼ Stunden zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Verhandlung ist nicht zu\nbeanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 250.00 erscheint in Anbetracht der\nSchwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Auch die fakturierten Auslagen von CHF\n20.90 sind nicht überhöht. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von\nCHF 251.65 zu bezahlen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 bestätigt.\n\n2. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und\n8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen.\n\nVizepräsidentin Gerichtsschreiber\n\nBarbara Jermann Richterich Andreas Linder\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}