{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n5.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gelangt gestützt auf die Akten und die mündlichen Darlegungen der Parteien zum Schluss, dass ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch, welcher es erlauben würde, dem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu versagen, nicht zureichend\nerstellt ist. Die Wahrnehmungen der Parteien über die Umstände des Kennenlernens und die\nEhegeschichte weichen weitgehend diametral voneinander ab. Die Aussagen sind beidseitig\nvon formelhaften Phrasen geprägt und erscheinen teilweise wenig stimmig. So sieht sich die\nEhefrau als Opfer des Beklagten, welcher ihr Gefühle zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme,\nfinanzieller oder materieller Art vorgespielt habe. Während der Ehemann der Klägerin sinngemäss vorhält, sie habe ein (krankhaft) gesteigertes sexuelles Verlangen nach jüngeren ausländischen Männern. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Motive für eine Heirat und der\nhöchstpersönliche Umgang unter den Parteien einem strikten Beweis nicht zugänglich sind. Als\nFaktum erscheint jedoch, dass sich das Zusammensein der Parteien nicht bloss auf ein sporadisches Zusammenwohnen beschränkte; vielmehr haben die Parteien eine längere Zeit wesentliche Teile des Alltags miteinander gestaltet und als zueinander gehörend erlebt, auch wenn\nsich die körperliche Anziehung mittlerweile verflüchtigt haben sollte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält im Ergebnis mit der Vorinstanz dafür, dass im Rahmen der Regelung der\nvorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht bereits die Folgen\nder Scheidung vorweg genommen werden dürfen. Es sind letztlich keine genügenden Umstände erstellt, die es rechtfertigen würden, dem Berufungsbeklagten ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen.\n\n6.1 Das Bezirksgericht hat für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages die Methode der familienrechtlichen Notbedarfsberechnung gewählt, wobei der Überschuss vollumfänglich der Ehefrau zugewiesen wurde. Es stellte ein Existenzminimum des Ehemannes von CHF 2'216.50\n(Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 686.00, Krankenkasse CHF 330.50) und der\nEhefrau von CHF 4'020.75 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Grundbetrag Tochter CHF 600.00,\nWohnkosten CHF 1'400.00, Krankenkasse CHF 369.70, Auslagen öff. Verkehr 100.00; Steuern\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 351.05) fest. Auf der Einkommensseite rechnete es der Ehefrau ein Einkommen von\nCHF 7'002.05 an, während der Ehemann in Anbetracht der verfügten Wegweisung aus der\nSchweiz keinen Verdienst erzielen könne. Mit der Berufung lässt die Ehefrau vorbringen, sie\nhabe Schulden in Gesamthöhe von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei\nverpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen. Damit wendet sie sich sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel\nkeinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Als Beweis verweist die Ehefrau\nauf die mit der Klage beigebrachten Urkunden, welche ihre Verpflichtungen dokumentieren sollen. Der Berufungsbeklagte entgegnet in der Berufungsantwort, die fraglichen Kredite seien alle\nnach Einreichung der Scheidungsklage aufgenommen worden. Anlässlich der heutigen Parteibefragung ergänzt die Berufungsklägerin, im Jahre 2011 habe sie den Kredit bei der GE Money\nBank aufgestockt. Sie sei im Moment nicht liquid und müsse Waren für den täglichen Bedarf\nregelmässig über die Kreditkarten finanzieren. Die Schulden würden in erster Linie aus Ferienreisen, Anschaffung von Gebrauchsgegenstände und Esswaren resultieren. Der Ehemann bestreitet, dass die eingegangenen Darlehensverpflichtungen im Interesse beider Ehegatten eingegangen worden seien.\n\n"}