{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n5.2 Nach Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu\nverweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung \"insbesondere\" andere als\ndie ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (BGE 127 III 65 E. 2). Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Ehe eingegangen wird,\num dadurch ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, namentlich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Diesfalls wird die Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung\nvon Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2).\nTrotzdem ist die Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Rechtswirkungen, die\ngrundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III\n149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347).\nLiegt eine gültige Ehe vor, kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, kommt es dabei\ngrundsätzlich nicht an (BGE 97 II 7 E. 3; 95 II 209 E. 6). Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört, dass dessen Geltendmachung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint.\nEin Rechtsmissbrauch in Form des widersprüchlichen Verhaltens kann - allgemein gesagt -\ndarin bestehen, dass sich ein Ehegatte auf Vorteile aus der Ehe beruft, obwohl er seine Ehe im\nSinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gar nie gewollt hat und auch nicht will\noder geradezu ablehnt. Insoweit könnte sich die Geltendmachung von Unterhalt als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der ansprechende Ehegatte nur eine Scheinehe führen wollte.\n\n5.3 Anlässlich der heutigen Verhandlung lässt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht,\nnochmals einlässlich die Ehegeschichte der Parteien vortragen. Die Parteien schildern abwechselnd, wie man sich anfangs 2006 auf der Insel Djerba kennen lernte, anschliessend am\n30. Oktober 2006 in Basel heiratete und wie die Ehe daraufhin tatsächlich gelebt wurde. Die\nBerufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen die Darlegungen der Berufungsschrift, wonach\nes dem Beklagten bereits nach kurzer Zeit gelungen sei, sie zu überreden, ihn in die Schweiz\nzu nehmen. Sie habe alsdann zahlreiche angebliche Kosten für die Beschaffung der Ausreisepapiere und für die Reise bezahlt. Sie habe die Masche nicht erkannt, nach welcher solche Vorhaben von jüngeren, tunesischen Männern geradezu systematisch betrieben würden. Der Beklagte habe professionell mit ihren Gefühle gespielt. Im Mai 2007 habe man sich erstmals getrennt, wobei dies aus steuertechnischen Überlegungen allein \"auf dem Papier\" erfolgt sei und\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nman nach wie vor die Freizeit zusammen verbracht habe. Sie sei gefühlsmässig noch lange am\nBeklagten gehangen und habe ihm auch helfen wollen. Man habe auch diverse Male gemeinsame Reisen unternommen und Ferien zusammen verbracht. Heute gehe sie davon aus, dass\nsich der Beklagte nur wegen seines Aufenthaltsstatus immer wieder um sie bemüht habe. Der\nBeklagte erwidert, es sei umgekehrt gewesen. Die sexsüchtige Ehefrau habe aktiv den Kontakt\nzu einem jungen Tunesier gesucht. Genau so, wie sie es zuvor mit einem Nigerianer, einem\nDominikaner und jetzt wieder mit einem neuen Tunesier gemacht habe. Systematisch suche sie\nsich junge Männer aus anderen Kontinenten. Es sei offensichtlich, dass sie von keinem getäuscht worden sei, denn sonst würde sie sich nicht auf einen neuen Tunesier einlassen. Er\nhabe sich nicht „einschleusen“ lassen, sondern sei auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau in\ndie Schweiz gekommen. Die Ehefrau habe diverse sinnlose Trennungsbegehren einreichte und\ndiese wieder zurückzog. Dies nur, damit der Ehemann nach mehrjährigem Zusammenleben\nkeinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Parteien hätten einen Grossteil der Zeit zwischen Januar 2006 bis Dezember 2009 zusammen verbracht. Anschliessend habe er bis März 2010 im Hobbyraum übernachtet, bis er ausgezogen sei. In der\nZeit des Zusammenlebens habe man Ferien in Tunesien, Ägypten, Amsterdam, Barcelona sowie auch in der Schweiz verbracht.\n\n"}