{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig\noder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der sachbezogenen Auseinandersetzung, die das Gesetz verlangt (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311, N 36-38). Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus\nden erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von\nkeiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt\noder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten\nklar zutage (REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 311 N 36). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die\ngerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen\n(REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 310 N 5 f.). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der\nVorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen\noder abweisen.\n\n4.3 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sieht die Anforderungen an\neine Berufungsschrift durch die Eingabe der Klägerin vom 26. November 2012 als klar erfüllt.\nDie fragliche Rechtsmitteleingabe umfasst sieben Seiten und knüpft an die summarische Begründung der Vorinstanz vom 8. November 2012 an. Aus der Berufungsbegründung kann klar\nherausgelesen werden, mit welcher Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheides sich die\nKlägerin nicht abfinden will und wie statt dessen zu entscheiden ist. Sie hält insbesondere dafür, dass das Begehren des Beklagten um Unterhaltsbeiträge aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der Ehe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen und\ndaher abzuweisen sei. Der Beklagte habe sich einzig mit der Absicht, sich von der Klägerin unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm je darum gegangen\nsei, eine vernünftige Ehe mit der Klägerin zu führen. Im Weiteren hält sie dafür, dass sie den\ngesamten Überschuss zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf aufbrauche, um ihre\nSchulden in der Gesamthöhe von CHF 32'065.80 abzutragen. Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter\ndem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Ob der\nGrundbedarf der Berufungsklägerin um den besagten Zuschlag zu erweitern ist, bleibt letztlich\ndurch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der knappen\nEntscheidbegründung erweist sich die Berufungsschrift als allemal genügend substanziiert, so\ndass auf die Berufung einzutreten ist.\n\n5.1 Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim verpflichtete die Ehefrau, dem beklagten Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung erwog sie, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art. 163 ZGB als Grundlage für die Berechnung des\nUnterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zur\nAnwendung, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet\nwerden könne. Berechnungsgrundlage bilde mithin die Vereinbarung der Ehegatten für die Un-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation\nanzupassen habe. Das Gericht dürfe keine \"Mini-Scheidung\" durchführen und keine in das\nScheidungsverfahren gehörenden Fragen beantworten. Die Berufungsklägerin rügt, es sei\nrechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte Unterhaltsforderungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens stellt. Dieser habe sich einzig mit der Absicht, sich von ihr unterhalten zu lassen, in\ndie Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm jemals darum gegangen sei, eine Ehe mit\nihr zu führen. Sie beruft sich dabei sinngemäss auf eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen worden sei und aus welcher keine Unterhaltsansprüche abgeleitet werden könnten.\n\n"}