{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n2. Mit Entscheid vom 8. November 2012 verpflichtete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00\nzu bezahlen. Im Rahmen der Berufung beantragt die Ehefrau, es sei der besagte Entscheid\naufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet sind. Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwortschrift\nvom 10. Dezember 2012 Anträge die über die blosse Abweisung des berufungsklägerischen\nBegehrens hinaus gehen. Er verlangt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, ihm ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen. Damit erhebt der Berufungsbeklagte materiell Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), was jedoch aufgrund von Art. 314 Abs. 2\nZPO im summarischen Verfahren nicht möglich ist (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 314 N 23 f.).\nAuf den entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten, welcher eine Erhöhung der durch den\nvorinstanzlichen Entscheid fixierten Unterhaltsbeiträge bezweckt, ist deshalb nicht einzutreten.\n\n3.1 Mit Noveneingabe vom 21. Dezember 2012 lässt die Berufungsklägerin mitteilen, der Berufungsbeklagte sei mittlerweile rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden, weil er\nkeine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Der Ausreisetermin sei auf den 23. Dezember 2012\nfestgelegt worden. Sie habe sodann eine Kopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Be-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhörde Unterstützungsleistungen in Höhe von total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann lässt entgegnen, die Ehefrau sei persönlich an der massgeblichen Verhandlung vor dem\nKantonsgericht erschienen, als auf die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. Die Behauptung, dass dies erst nach Einreichung\nder Berufungsbegründung bekannt geworden sei, sei daher falsch. Weil sich die Ehefrau weigere, ihren Pflichten zur Bezahlung der vom Bezirksgericht Arlesheim festgelegten Unterhaltsbeiträge nachzukommen, habe die Sozialhilfebehörde Allschwil einspringen müssen.\n\n3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt,\nwenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster\nInstanz vorgebracht werden konnten. Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren erscheint jedoch gegen Entscheide betr. vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO nicht in jedem Fall\nsachgerecht, da im Massnahmeverfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können (siehe SEILER, Die Berufung nach der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, N 1267). Damit das Prinzip der \"double instance\" nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren geltend zu machen. Die mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 durch die Berufungsklägerin neu beigebrachten Unterlagen sind - so sie denn\nüberhaupt als Noven gemäss der gesetzlichen Umschreibung zu berücksichtigen wären - insoweit irrelevant, als sich der Beklagte nach wie vor in der Schweiz aufhält und von der Sozialhilfe\nunterstützt wird. Die Ehefrau hat denn auch mit der besagten Eingabe weder eine Klagänderung angemeldet noch anderweitig verlauten lassen, inwiefern die angeführten Noven für das\nRechtsmittelverfahren bedeutsam sein sollen. Soweit sich die massgeblichen Verhältnisse künftig tatsächlich verändern sollten, insbesondere weil der Ehemann die Schweiz verlassen hat,\nhat sich die Ehefrau mit einem Begehren um Anpassung oder Aufhebung der vorsorglichen\nMassnahmen an die Vorinstanz zu wenden. Die neuen Tatsachenvorbringen der Klägerin in\nihrer Eingabe vom 21. Dezember 2012 sind daher nicht weiter zu prüfen.\n\n4.1 Der Berufungsbeklagte hält dafür, auf die Berufung sei mangels Substanziierung nicht\neinzutreten. Die Berufungsbegründung genüge den formellen gesetzlichen Anforderungen\nnicht. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene\nKantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben solle. Die Ehefrau äussere sich in der\nBerufung nicht zur Frage, weswegen sie Kredite in der Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem Grundbedarf anzurechnen seien. Anlässlich des heutigen Parteivortrages erneuert der Vertreter des Ehemannes diesen Antrag sinngemäss.\n\n4.2 Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift\naufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente\nund Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines\nRechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen\nPunkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher\nin einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift\n\n"}