{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nD. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und\nwurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Mit Noveneingabe vom 21. Dezember\n2012 teilte die Berufungsklägerin mit, ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Berufungsbeklagte\nnunmehr rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen sei, weil er keine Aufenthaltsbewilligung\nmehr habe. Nach Auskunft des Amtes für Migration sei der Ausreisetermin auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden. Die Berufungsklägerin habe eine Orientierungskopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der\nBerufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 825.00 zuzüglich direkt bezahlte Krankenkassenprämien von CHF 327.00 und Kosten der Notschlafstelle\nvon CHF 1'240.00, total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann liess entgegnen, die\nEhefrau sei persönlich an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen, als über die\nBeschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden\nsei. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden und ihm Frist zur Ausreise bis 23. Dezember 2012 angesetzt worden. Die Behauptung, dass dies erst nach Einreichung der Berufungsbegründung bekannt geworden sei, sei daher falsch. Weil die Ehefrau sich weigere, ihren\nPflichten zur Bezahlung der vom Bezirksgericht Arlesheim festgelegten Unterhaltsbeiträge\nnachzukommen, habe die Sozialhilfebehörde Allschwil einspringen müssen.\n\nE. Zur heutigen Verhandlung vor der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,\nAbteilung Zivilrecht, sind die Parteien mit ihren Rechtsvertretern erschienen. Der Ehemann lässt\nals Novum vortragen, dass er zur Zeit ohne feste Bleibe sei und bei Bekannten oder der Notschlafstelle übernachte. Er werde von der ORS Service AG mit CHF 8.00 pro Tag unterstützt. In\nder Folge befragt das Gericht die Ehegatten einlässlich persönlich zur Sache. Die Vizepräsidentin unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings von der Ehefrau\nund heutigen Berufungsklägerin verworfen wird. Anschliessend halten die Rechtsvertreter der\nEhegatten ihre Parteivorträge, in welchen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der Rechtsschriften festgehalten wird. Auf die Parteiaussagen und die mündlichen\nAusführungen der Parteivertreter ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als\nerforderlich erweisen sollte.\n\nErwägungen\n\n1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen von der Vorinstanz festgelegten\nUnterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt auf-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).\nMassgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge\noder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren (REETZ/THEILER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 N 40). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, welche in einem Hauptverfahren ergehen, ist nicht der Streitwert der Klage entscheidend, sondern derjenige der umstrittenen vorsorglichen Massnahme (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 308 N 41). Bei der Vorinstanz\nhat der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 für die Dauer des\nScheidungsverfahrens verlangt. Die Ehefrau beantragte, es sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gestützt auf diese Rechtsbegehren ist bereits nach sechs Monaten die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 überschritten. Es hat denn auch keine Partei vorgebracht, dieser\nStreitwert sei nicht erreicht. Folglich war der vorinstanzliche Entscheid mit Berufung anzufechten. Diese ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn\nTagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen\nZustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete\nEntscheid vom 8. November 2012 der Vorinstanz wurde der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter am 15. November 2012 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen endete somit am Montag,\n26. November 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift\nam 26. November 2012 eingehalten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind,\nist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\nDie bislang fällig gewordenen Raten an den Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 wurden fristgerecht geleistet.\n\n"}