{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen, womit der gesamte Überschuss zwischen ihrem Einkommen\nund ihrem Grundbedarf aufgebraucht werde. Es sei der Klägerin daher nicht zuzumuten, ihre\nwirksame Schuldenabzahlung einzustellen, mit der sie endlich aus dem Schuldenstrudel herauskäme. In diesen sei sie durch das Verhalten des Beklagten aus der Zeit, in der die Parteien\nnoch zusammen gelebt hätten, hineingeraten. Der Ehemann sei demgegenüber vollumfänglich\narbeitsfähig. Er habe im August dieses Jahres eine Arbeitsstelle innerhalb der Probezeit gekündigt bekommen, was darauf schliessen lasse, dass er keine genügende Arbeitsleistung erbracht\nhabe. Er habe es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn er gegenwärtig einkommenslos sei,\nzumal er in jungem Alter bei voller Arbeitsfähigkeit und durchaus zureichenden Sprachkenntnissen einer einfachen bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Der Beklagte habe nicht das\nRecht, einfach nichts zu tun und sich trotz vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auf die Unterstützung durch die Klägerin zu verlassen. Auf die weitergehende Begründung der Berufungsschrift\nist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist.\n\nC. In der Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012 liess der Ehemann, vertreten durch\nAdvokat Polatli, beantragen, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und\nfür die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vortragen, die Ehefrau sei sexsüchtig und habe zu ihrer Befriedigung Beziehungen\nzu zahlreichen Männern gehabt. Die Ehegatten hätten sich kennen gelernt, als die Ehefrau ihren Sexurlaub in Tunesien verbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ehemann 23 Jahre alt\ngewesen, habe eine Arbeitsstelle und eine Wohnung gehabt. Nachdem er zu ihr in die Schweiz\nnachgezogen sei, habe sie ihm alles verweigert. Er habe gar nichts machen dürfen, weder arbeiten noch einen Deutschkurs absolvieren. Die Ehefrau habe den Ehemann während der gesamten Ehedauer wegen seines Aufenthaltsstatus erpresst und schikaniert. Ohne die Ehe\nstünde er wesentlich besser da. Die Ehefrau habe deshalb zu helfen, die finanziellen Folgen für\nden Ehemann abzufedern. Obwohl die Ehegatten verheiratet seien, verweigere die Ehefrau die\nBezahlung der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann dürfe aufgrund der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung nicht arbeiten. Weil er den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können, habe er\nseine Wohnung räumen müssen und schlafe jetzt in der Notschlafstelle in Basel. Wie die Vorinstanz festgestellt habe und die Ehefrau in der Berufung nicht bestritten habe, habe der Ehemann einen Grundbedarf von CHF 2‘216.50 und kein Einkommen. Gleichfalls werde in der Berufung nicht bestritten, dass die Ehefrau ein Einkommen in Höhe von CHF 7‘002.05 habe. Angefochten sei lediglich die Höhe des Grundbedarfs der Ehefrau. Während die Vorinstanz festhalte, dass die Ehefrau einen Grundbedarf in Höhe von CHF 4‘020.75 habe, wolle sich die Ehefrau ihre Schulden an ihren Grundbedarf anrechnen lassen. Dazu gelte es festzuhalten, dass\ndie Berufungsbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die\nangefochtene Verfügung aufheben soll. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weshalb sie Schulden in Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundbedarf anzurechnen seien. Die Ehefrau habe einen monatlichen Überschuss von\nCHF 2‘981.30. Es müsse angenommen werden, dass der Überschuss viel höher ausfalle, weil\nsie bei ihrer Mutter wohne und den Mietzins nicht alleine tragen müsse. Obwohl die Vorinstanz\nbeim Ehemann von einem Grundbedarf von CHF 2‘216.50 ausgehe, habe sie ihm nur einen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zugesprochen. In der vorliegenden Anschlussberufung\nmache der Ehemann den vollen Grundbedarf geltend.\n\n"}