{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66136c6c-dddf-410f-a6c1-4bccc4e7a456&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "06666c7b14f3f814fd968caeeb225590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-352_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7faf8383-b9f0-45ad-bda3-9ea1e9b1b93f", "Checksum": "305e709a6879c66b7740ec0f31d28b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 352", "400 2012 352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "a5479f71e91265d42d8e70f130d68de8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 28. Januar 2013 (400 12 352)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nVorsorgliche Massnahmen / Verweigerung von Unterhaltsbeiträgen wegen offenbaren\nRechtsmissbrauchs\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich\nGerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A. _____,\nvertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB. _____,\nvertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375,\n4410 Liestal,\nBeklagter\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ziffer 2 des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012\n\nA. Die Ehegatten A. _____ und B. _____ lernten sich anfangs 2006 in Tunesien kennen. Die\nEhefrau ist Schweizerin, der Ehemann Tunesier. Sie heirateten am 30. Oktober 2006 in Basel.\nDie Ehefrau wurde im Jahr 1960 geboren, der Ehemann im Jahr 1983. Der Ehemann kam im\nRahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und ist ohne Ausbildung. Die Ehegatten nahmen\nwiederholt das Getrenntleben auf. Mit Klage vom 8. Juni 2012 gelangte A. _____, vertreten\ndurch Advokat Thierry P. Julliard, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, die Ehe mit\nB. _____ sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom\n8. November 2012 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, dass ihm\ndie Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00\nzu bezahlen habe. Mit Entscheid vom 8. November 2012 entsprach die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim diesem Antrag und verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September\n2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei Art. 163 ZGB Grundlage für die Berechnung des\nUnterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, auch\nwenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde die Vereinbarung der Ehegatten für die Unterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation anzupassen habe.\nDas Gericht dürfe keine \"Mini-Scheidung\" durchführen und keine in das Scheidungsverfahren\ngehörende Fragen beantworten, wie bspw. ob die Ehe die finanzielle Situation eines Ehegatten\nkonkret beeinflusst habe. Die Ehegatten sollen den gemeinsam gelebten Lebensstandard soweit möglich weiterleben dürfen. Den Ausführungen der Ehegatten sei zu entnehmen, dass die\nEhefrau jeweils ihr Einkommen gehabt habe und der Ehemann nur gelegentlich gearbeitet habe. Die Ehefrau sei somit zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens gehalten, den\nEhemann angemessen zu unterstützen. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages stellte die\nBezirksgerichtspräsidentin den familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 4'020.00 und\ndes Ehemannes von CHF 2'216.50 dem Einkommen der Ehefrau von CHF 7'002.05 gegenüber.\nDer resultierende Überschuss von CHF 764.80 wurde der Ehefrau zugeteilt.\n\nB. Mit Eingabe vom 26. November 2012 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokat Julliard,\ngegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 betreffend vorsorglicher Massnahmen Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei der besagte Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet\nseien, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, das Bestehen einer Unterhaltspflicht werde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Getrenntlebens aufgrund des blossen Umstandes des Bestandes der Ehe angenommen. Das entsprechende Begehren des Beklagten\nerweise sich im vorliegenden Fall indessen aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der\nEhe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und sei daher abzuweisen. Der Beklagte habe sich einzig mit der Absicht, sich von der Klägerin unterhalten zu lassen, in die Schweiz\neinschleusen lassen, ohne dass es ihm je darum gegangen sei, eine vernünftige Ehe mit der\nKlägerin zu führen. Zur gleichen Erkenntnis sei das Amt für Migration des Kantons Basel-\nLandschaft gekommen. Der Beklagte habe nach der Heirat mit der Klägerin gelegentlich zu arbeiten begonnen. Eine Stelle als Hilfsmaler sei ihm jedoch nach einiger Zeit gekündigt worden,\nweil er sich offensichtlich nicht an die hiesige Arbeitskultur habe halten können. Der Beklagte\nhabe nie irgendeinen Beitrag an die ehelichen Haushaltskosten geleistet. Die Klägerin sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie habe gegenwärtig Schulden in der Gesamthöhe\n\n"}